Closeup von Geldscheinen im Kuvert, Lupe und Formularen

Steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags um 50 % erhöht

Veröffentlicht: 29. Nov 2023

Ab 2024 steigt die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von 400 auf 600 € jährlich. Dies betrifft nur “verpflichtende” Beiträge (Einkommensteuergesetz § 18 (5)),  also nur jene, die von Religionsgesellschaften vorgeschrieben werden. Dies tun etwa die römisch-katholische und die evangelischen Kirchen mit 1,1 % des Einkommens. Die Mehrzahl der anerkannten Religionsgesellschaften (denen allerdings nur ein kleiner Teil der Bevölkerung angehört) hat keine verpflichtenden Beiträge, nur freiwillige Spenden. Dass einige trotzdem geleistete Beträge ans Finanzamt melden, um sie von der Steuer abzusetzen, ist bekannt.

Da nur Besserverdienende überhaupt so viel verdienen, dass 1,1 % ihres Jahreseinkommens 400 € übersteigt, kommt diese Änderung nur ihnen zugute. Für die Mehrheit der Bevölkerung hat die Erhöhung einen einzigen Effekt: Dass der Staat weniger Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben hat. Wegen des progressiven Anstiegs der Steuersätze profitieren Besserverdienende zusätzlich, indem sie sich einen höheren Prozentsatz ihres Beitrags ersparen. Für sie wird damit die Zahlung noch leichter verkraftbar als für andere.

In Deutschland führt der Subventionsbericht der Bundesregierung die Einnahmenverluste aus der Absetzbarkeit der Kirchensteuer regelmäßig auf. In Österreich hat diese Diskussion noch nicht begonnen, nur auf Nachfrage wird der Einnahmenverlust von Zeit zu Zeit ungenau ausgewiesen.

Die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird häufig mit der Steuerbegünstigung von Spenden an gemeinnützige und wohltätige Vereine und Organisationen verglichen. Doch dieser Vergleich hinkt aus mehreren Gründen. Ein spendenbegünstigter Verein muss einen klar definierten Zweck haben, der eben gemeinnützig sein muss. Er hat interne und externe Kontrolle, Mitspracherecht der Mitglieder sowie Transparenz über sein finanzielles Verhalten. Für “anerkannte” Religionsgesellschaften sind diese Dinge nicht vorgesehen. Sie sind “Körperschaften öffentlichen Rechts” ohne die genannten Pflichten, im Prinzip tun sie, was sie wollen, solange es nicht zu offensichtlich gegen Gesetze verstößt. Sie sind eigennützig statt gemeinnützig, ihre Leistungen kommen großteils nur den eigenen Anhänger:innen zugute.

Durch die schnelle Abwanderung der Mitglieder der genannten Religionsgesellschaften entschärft sich das Problem nach und nach. Dies ist immerhin eine staatliche Begünstigung von Religionsgesellschaften, aus der man sich durch den Kirchenaustritt befreien kann. Die so entstehenden zusätzlichen Steuermittel könnten einem Säkularisierungsfonds zugeführt werden, der soziale Aufgaben von den Religionsgesellschaften übernimmt.

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