Forderungen
Diese Forderungen beruhen auf den Menschenrechten, der österreichischen Verfassung und auf demokratischen Prinzipien. Die Konfessionsfreien sind überzeugt, dass hinter vielen dieser Forderungen eine Mehrheit der Bevölkerung steht.
Daher sollte das durch eine Volksbefragung über die Säkularität in der Verfassung abgesichert werden, die eine umfassende Debatte über den Wert der Religionsförderung auslöst.
Religion als Privatsache behandeln – Säkularität in die Verfassung
Die Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit der Ausübung oder Nichtausübung einer Religion sind wichtige Grundrechte jedes Menschen. Die Konfessionsfreien wollen sie stärken und bewahren.
So wie andere Grundrechte ist die Religionsfreiheit in erster Linie ein privates Menschenrecht. Zusammen mit der Versammlungsfreiheit ergibt sie das Recht, Religion organisiert auszuüben. Religionsfreiheit und die Freiheit ihrer Ausübung stehen nicht über anderen Grundrechten und sind Teil des gesetzlichen Rahmens. Und sie geben niemandem das Recht, über die Religionszugehörigkeit anderer Personen zu entscheiden. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft kann im religionsmündigen Alter aktiv bestätigt werden – nur so ist die Durchsetzung von Forderungen einer Religionsgesellschaft denkbar.
Die Republik soll weltanschaulich neutral handeln und darf nicht einzelne Weltanschauungen oder Religionen über andere stellen. Sie übernimmt keine Dienstleistungen für Religionsgesellschaften, führt keine Mitgliederverwaltung für sie durch und identifiziert sich nicht mit ihren Symbolen. Sie fördert Demokratie, Menschenrechte und Frieden und wehrt sich aktiv gegen organisierte Kräfte, die diese Staatsziele unterlaufen.
Weltanschauliche Neutralität in staatlichen Einrichtungen und Gesetzen
Der Staat hat sich auch in seinen Erscheinungsformen neutral zu verhalten. Das bedeutet: Keine religiösen Symbole in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, keine religiöse Kleidung von Vertreter:innen des Staates und der Bundesländer (Lehrer:innern, Richter:innen, Polizei, usw.) in ihrer Dienstzeit.
Ausnahmen von Diskriminierungsverboten für religiöse Organisationen und Einrichtungen sind zu überprüfen. Diskriminierung auf Basis des Geschlechts ist mit sachlichen Gründen (nicht mit Tradition oder Vorgaben ausländischer Organisationen) zu begründen, andernfalls ist sie nicht zulässig. Für die Eignung zu Lehrtätigkeiten in Schulen und an Universitäten sind ausschließlich fachliche Kriterien und Prüfungen säkularer Bildungseinrichtungen heranzuziehen, eine zusätzliche Reglementierung durch Religionsgemeinschaften darf nicht mehr stattfinden.
Staatliche Gesetze dürfen sich nicht an religiösen Leitlinien ausrichten und müssen evidenzbasiert sein.
Mitsprache der Konfessionsfreien in politischen Gremien, die auch weltanschaulich besetzt werden
Bei Beratungen im Gesetzgebungsprozess werden routinemäßig Vertreter:innen von Religionsgemeinschaften, aber nur in seltenen Ausnahmefällen Expert:innen aus dem konfessionsfreien Bereich hinzugezogen, selbst wenn es genau um deren Kernanliegen geht. In Zukunft muss gewährleistet sein, dass die Teilnahme an Beratungen, die Vertreter:innen von Religionsgemeinschaften einbeziehen, auch der zweitgrößten weltanschaulichen Bevölkerungsgruppe, den Konfessionsfreien offensteht.
Im Österreichischen Rundfunk müssen Programme, die von weltanschaulichen Gruppen nach eigenen Kriterien gestaltet werden (etwa Gottesdienste) eine größere weltanschauliche Vielfalt bieten als nur katholische Messen. Der Sendeplatz kann ungefähr proportional zum Bevölkerungsanteil etwa auch islamische Gottesdienste, aber auch Informations- und Diskussionsveranstaltungen aus dem säkularen Sektor enthalten.
Die Religionsredaktion muss unter Beibehaltung der redaktionellen Freiheit entsprechend dem Bevölkerungsanteil auch mit konfessionsfreien Personen besetzt werden, die über religiöse Themen aus einer säkularen Sicht berichten können.
Historische Staatsleistungen an Religionsgesellschaften überprüfen und gegebenenfalls einstellen
Staatliche Zahlungen in Millionenhöhe an ausgewählte Religionsgesellschaften, die nach der Einführung der Mitgliederfinanzierung (Kirchenbeitrag) obsolet geworden sind und erst 1960 neu eingeführt wurden, müssen überprüft werden. Soweit es sich um einen Schadenersatz handelt, muss der Schaden beziffert und mit der Höhe der erfolgten Zahlungen verglichen und gegengerechnet werden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, wie sinnvoll, gerecht und praktikabel ein Vertrag wie das Konkordat ist, der vor etwa hundert Jahren abgeschlossen worden ist, als in Österreich noch mehr als 90 % der Bevölkerung katholisch war (heute weniger als die Hälfte). Wir stellen in den Raum, dass ein solcher Vertrag heute als sittenwidrig gälte und daher aufgrund der völlig veränderten Situation zu hinterfragen ist.
Keine Sonderbehandlung von Kirchen und Religionsgesellschaften bei der Aufklärung von sexueller Gewalt gegen Kinder
In Österreich muss die bislang fehlende unabhängige Aufarbeitung sexueller Gewalt an Kindern und anderen abhängigen Personen dringend stattfinden, und um neu gemeldete Fälle muss sich eine neutrale staatliche Behörde kümmern, die eventuelle Schadenersatzzahlungen bei den Religionsgemeinschaften oder den Tätern rückfinanziert.
Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen staatliche oder von den Kirchen beauftragte Kommissionen die Fälle systematisch aufarbeiteten, hat Österreich diesen Bereich bisher völlig vernachlässigt. Statt einer neutralen staatlichen Stelle mit Meldepflicht strafrechtlich relevanter Vorfälle, die für alle Missbrauchsfälle in allen Religionsgemeinschaften zuständig wäre, gibt es bisher nur einen kircheneigenen Prozess ausschließlich für Opfer der katholischen Kirche. Dies trägt nur zur weiteren Verschleppung und Vertuschung der systematischen Fehler und der noch nicht verjährten Verbrechen bei und suggeriert, dass katholische Geistliche nicht der allgemeinen Gerichtsbarkeit unterliegen.
Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist ohne Ansehen der Person lückenlos aufklären und verfolgen.
„Religionen und Ethik“ für alle als verpflichtendes Lehrfach einführen
Der Ethikunterricht, der auch die Geschichte und wichtige Positionen verschiedener Religionen enthält, muss für alle Schüler:innen ein Pflichtfach sein und die Kinder in ihrer ethischen Bildung vereinen, statt sie wie bisher zu trennen.
Die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht und an religiösen Handlungen wie Schulmessen muss vollständig freiwillig sein, der Besuch der Schule, auch einer Privatschule, darf nicht daran gebunden sein.
Weltanschauungsfreiheit überall
Im Asylwesen muss mehr Augenmerk auf die Religionsfreiheit, die die Freiheit von Religion beinhaltet, gelegt werden. Der Abfall von der Staatsreligion im Ursprungsland muss ein anerkannter Fluchtgrund sein, und auch während des Asylverfahrens etwa in der Unterbringung beachtet werden, um die Sicherheit und Freiheit der Geflüchteten vor religiöser Verfolgung zu gewährleisten.
Gesetze, die für alle gelten, müssen auch in Religionsgemeinschaften durchgesetzt werden. Dies beinhaltet insbesondere die Freiheit, sich von der Religion abzuwenden: Menschen, die sich für diesen Schritt entscheiden, müssen vom Staat aktiv vor körperlicher und physischer Gewalt geschützt werden.
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