Fensehapparat mit einem unglücklichen Gesicht

Rechtliche Schritte gegen die Diskriminierung der Konfessionsfreien im ORF

Veröffentlicht: 22. May 2026

Wie bereits berichtet ist die Diskriminierung von Menschen, die nicht der römisch-katholischen oder den evangelischen Kirchen angehören, im Österreichischen Rundfunk besonders eklatant. Hier hat Clemens Lintschinger im Namen des Zentralrats der Konfessionsfreien in Österreich einen ersten Schritt gesetzt.

Der Österreichische Rundfunk, eine Stiftung öffentlichen Rechts mit gesetzlichem Auftrag, ist das größte Medienunternehmen in Österreich. Die Benachteiligung des konfessionsfreien Publikums rührt einerseits vom Gesetz her (da hat der ORF keinen Ermessungsspielraum), andererseits auch aus freien Entscheidungen der ORF-Führung und der Redaktionen in ihrer Auslegung des gesetzlichen Rahmens und des Programmauftrags.

Das ORF-G ist in zweifacher Hinsicht diskriminierend:

Erstens: Nur die römisch-katholische und die evangelische Kirche besitzen ein gesetzlich garantiertes Fixmandat im ORF-Publikumsrat (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G), obwohl die Protestanten mit 2,6 % der Bevölkerung eine Kleinstgruppe darstellen. Alle anderen Weltanschauungen — auch die Konfessionsfreien mit 33,5 % der Bevölkerung — gehen leer aus.

§ 28 Abs. 4 ORF-G sieht zwar die Berufung weiterer Mitglieder, etwa aus dem Bereich „Bildung“, vor; einen Bereich „Weltanschauungen“ gibt es jedoch nicht, und das Auswahlermessen der Bundesregierung ist vollständig frei und keinem Rechtsschutz zugänglich.

Zweitens: Der öffentlich-rechtliche Kernauftrag (§ 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G) verpflichtet den ORF zur „angemessenen Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“. Die Konfessionsfreien — mit rund 3 Millionen Menschen die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe Österreichs — werden im Kernauftrag nicht erwähnt.

Das Ergebnis ist eine gesetzlich verankerte Drei-Klassen-Gesellschaft: Garantierte Interessenswahrnehmung für Katholiken und Protestanten im ORF-Publikumsrat, immerhin gesetzlicher Berücksichtigungsanspruch für die übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag, und vollständige rechtliche Nichtexistenz der Konfessionsfreien und der 12 staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

Dazu kommt die selektive Auslegung des Gesetzes durch den ORF. Auf jeden evangelischen Gottesdienst, der live übertragen wird, müssten eigentlich nach den Bevölkerungsanteilen gerechnet bei “angemessener Berücksichtigung der Bedeutung” zwei orthodoxe und drei bis vier islamische kommen. Dass das zu ausreichend viel Empörung für ein schnelles Ende jeglicher Gottesdienste im Fernsehen führen würde, ist keine gewagte Annahme.

Der ORF ignoriert die Bedeutung der Konfessionsfreien und ihre gesellschaftliche Bedeutung bereits in seiner Organisationsstruktur. So verfügt der ORF über eine Hauptabteilung „Religion und Ethik“, jedoch über keine Abteilung „Weltanschauungen und Ethik“. Schreiben, die der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich dem ORF übermittelt, landen stets bei der Religionsabteilung, die, wenn überhaupt, mit unverbindlichen Platitüden oder Falschdarstellungen reagiert.

Was bisher geschah

Diese offensichtlich verfassungswidrige Nichtberücksichtigung einer großen Bevölkerungsgruppe ist gesetzlich abgesichert, und es ist keinerlei politischer Wille erkennbar, den Zustand zu ändern. Das ORF-Gesetz wird von der Politik sowieso nur sehr widerwillig angefasst. Wo die Politik nicht handelt, muss die Justiz bemüht werden. Doch dies ist gar nicht so leicht. Der Weg zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ist den ORF-Beitragszahler:innen und anderen Betroffen nicht offen.

Schritt 1 — Persönliche Kontaktaufnahme mit allen 183 Abgeordneten des Nationalrats (2025)

Um eine abstrakte Normenkontrolle zu ermöglichen, hat Clemens Lintschinger alle 183 Abgeordneten des österreichischen Parlaments persönlich per E-Mail kontaktiert und zur Einbringung eines 1/3-Antrags nach Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG aufgefordert. Kein einziger Abgeordneter war bereit, diesen Schritt zu unterstützen. Die Details dieser beschämenden parlamentarischen Untätigkeit sind dokumentiert unter: https://clemens-lintschinger.eu/2025/02/23/das-osterreichische-parlament-im-schatten-der-kirche/

Schritt 2 — Teilnahme am ORF-Publikumsrat-Bestellungsverfahren und Beschwerde an das BVwG (2025/2026)

Als letzten innerstaatlichen Behelf hat der Zentralrat 2025 an einem Bestellungsverfahren für die Neubesetzung des ORF-Publikumsrats mit einem Dreier-Vorschlag teilgenommen. Die Bundesregierung wies den Antrag zurück. Der Zentralrat hat auch nicht erwartet, dass die Regierung aus dem Dreier-Vorschlag eine Person auswählt, sondern die Hoffnung war, im Rechtsmittelweg das Bundesverwaltungsgericht zu einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren zu motivieren. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch mit Erkenntnis vom 23.3.2026 abgewiesen, und zwar ohne Einschaltung des Verfassungsgerichtshofs. Begründung: Das Gesetz sehe überhaupt kein rechtsstaatliches Antragsverfahren mit Bescheid vor und daher werde auch kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Eine nachfolgende Individualbeschwerde an den VfGH ist damit auch aussichtslos. Da das Gericht die Bestimmungen § 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 sowie § 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G nicht angewendet hat, kann der VfGH ein ex-officio-Prüfungsverfahren mangels Präjudizialität nicht einleiten. Ein konsultierter Anwalt bestätigte die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an den VfGH, die mit Pauschalgebühren und beträchtlichen Anwaltskosten verbunden gewesen wäre.

Damit sind alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft oder faktisch sinnlos.

EU zur Hilfe

Wenn man in Österreich nicht weiterkommt, gibt es immer noch die EU und ihre Organe, die in unterschiedlichen Situationen tätig werden können.

Schritt 3 — Beschwerde an die Europäische Kommission wegen Verletzung des Unionsrechts (EMFA und GRC), 9.5.2026

Am 9.5.2026 hat der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde eingebracht und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich angeregt.

Die Beschwerdeschrift (20 Seiten) rügt Verstöße gegen Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz bzw. EMFA) sowie Art. 11 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU.

Kernargument: Die gesetzlich institutionalisierte Exklusion der Konfessionsfreien aus Kontrollgremium und Kernauftrag des ORF verletzt das unionsrechtliche Gebot des Medienpluralismus, die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien sowie das Diskriminierungsverbot wegen Weltanschauung — und zwar sowohl materiell durch das diskriminierende ORF-Gesetz als auch verfahrensrechtlich durch die vollständige Versperrung effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelfe.

Schritt 4 — Information an das Europäische Gremium für Mediendienste (EMFA-Board), 9.5.2026

Gleichzeitig mit Schritt 3 wurde das Europäische Gremium für Mediendienste (European Board for Media Services) — eine als „Wächter der Demokratie und des Schutzes der Grundrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit“ eingerichtete EU-Behörde — mit einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung über die strukturellen Verstöße Österreichs gegen die EMFA informiert.

Das Gremium wurde ersucht, eine Stellungnahme zur unionsrechtlichen Nichtkonformität der §§ 4 und 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G abzugeben, den Fall in den nächsten Bericht über die Medienfreiheit nach Art. 20 EMFA aufzunehmen und die Europäische Kommission zu informieren.

Schritt 5 — EU-Beihilfebeschwerde an die Europäische Kommission

Als weitere rechtliche und ziemlich komplexe Eingabe hat Clemens Lintschinger für den Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich bei einer anderen Dienststelle der Europäischen Kommission eine Beschwerde über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen nach Art. 107 ff. AEUV eingebracht. Diese Beschwerde (34 Seiten) verfolgt eine wettbewerbsrechtliche Angriffsrichtung:

Die zweckgebundene Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag, ca. 732 Mio. EUR jährlich) sowie die ab 2024 gesetzlich eingeführte Kompensationszahlung für den Vorsteuerverlust des ORF (ca. 90–93 Mio. EUR jährlich) stellen staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe sind erfüllt, einschließlich des Vorliegens der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Da der öffentlich-rechtliche Kernauftrag (§ 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G) und die Governance-Struktur des Publikumsrats (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G) die durch diese Beihilfen finanzierten ORF-Leistungen einseitig auf gesetzlich anerkannte Kirchen und deren Einrichtungen ausrichten, während konfessionsfreie Anbieter strukturell benachteiligt werden, dienen diese Beihilfen nicht der Allgemeinheit, und können daher nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse qualifiziert und mit Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden.

Erfolgsaussichten

Das große strukturelle Problem auf EU-Ebene bleibt das Protokoll Nr. 29 zum AEUV (Amsterdamer Protokoll), das die Zuständigkeit der EU und damit auch der Kommission für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten einschränkt. Dies setzt strikte Grenzen für die rechtlich zulässige Argumentation. Reine Willkür und Diskriminierung, wie sie der österreichische Gesetzgeber betreibt, sollte die Kommission im Hinblick auf das Unionsmedienrecht, die GRC und das Beihilferecht jedoch nicht dulden müssen.

Ob Recht haben auch Recht bekommen bedeutet, wird die Zukunft zeigen.

Der Zentralrat der Konfessionsfreien startet in den nächsten Monaten weitere juristische Aktionen, über die wir zu gegebener Zeit hier informieren werden.

Kontakt, weitere Informationen und Schriftsätze können beim Zentralrat oder direkt bei RA a. D. Dr. Clemens Lintschinger, MSc angefordert werden:

E-Mail: lintschingerclemens@gmail.com
Telefon: +436767222395

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