Kinder haben kein religiöses Bekenntnis

Veröffentlicht: 17. May 2026

Der Staat behandelt Kinder gleichzeitig als religionsunmündig und religiös zugehörig.

Vor kurzem wurden aktuelle Zahlen Wiener Volks- und Mittelschulen veröffentlicht (siehe u. a. Der Standard): 38,5 Prozent der Schülerinnen und Schüler hätten ein islamisches Religionsbekenntnis, 36,3 Prozent einen christlichen Glauben, rund ein Viertel sei ohne Bekenntnis. Die Zahlen wurden in Politik und Medien routiniert verarbeitet und gelten als Beschreibung religiöser Realität in Wiener Schulen.
Alleine, sie stimmen nicht. Nicht Volksschulkinder haben ein religiöses Bekenntnis, sondern ihre Eltern. Diese Zählung misst nicht die Religiosität von Kindern, sondern die religiöse Zuschreibung ihrer Eltern und ihre administrative Kategorisierung durch den Staat. Trotzdem sprechen Gesellschaft, Politik und Medien ganz selbstverständlich von muslimischen, katholischen oder buddhistischen Schülerinnen und Schülern. Damit offenbart sich ein Sonderstatus der Religion, der so tief normalisiert ist, dass er kaum noch auffällt. Niemand würde auf die Idee kommen, von liberalen, sozialistischen oder nationalistischen Volksschülern zu sprechen oder gar politische Erziehung nach einem parteipoltischen Bekenntnis als verpflichtenden Unterricht anbieten zu wollen wie es beim Religionsunterricht seit Maria Theresia der Fall ist. Die mit der politischen Einstellung kategorisch vergleichbare Religion wird wie eine erbliche Eigenschaft behandelt, die automatisch von den Eltern auf das Kind übergeht.

Sozialisation versus Bekenntnis

Fast zwei Drittel – Tendenz stark fallend – der Menschen in Österreich sind noch immer Mitglied einer Religionsgesellschaft. Naturgemäß wachsen Kinder auch in religiösen Haushalten auf. Sie lernen Gebete, übernehmen Traditionen, besuchen Moscheen, feiern Erstkommunion oder werden sogar an den Genitalien beschnitten. Aber daraus folgt noch kein reflektiertes Glaubensbekenntnis. Kleine Kinder orientieren sich an Autoritäten und sozialer Nachahmung. Sie übernehmen Weltbilder zunächst nicht aufgrund eigenständiger Reflexion, sondern weil Eltern, Familie und Umfeld diese vorgeben. Das betrifft Sprache, kulturelle Gewohnheiten, politische Einstellungen oder auch Religion. Eine Volksschülerin kann ein auswendig gelerntes Glaubensbekenntnis aufsagen oder behaupten, dass ein Gott oder Engel existieren. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Kind metaphysische Aussagen in ihrer Tragweite versteht. Erst im Übergang zum Erwachsenenalter werden die Fähigkeiten und sozialen Bedingungen deutlich stärker, die ein eigenständiges weltanschauliches Bekenntnis im Sinn reflektierter Selbstpositionierung ermöglichen: abstraktes Denken, der Vergleich konkurrierender Weltbilder, größere Distanz zur Herkunftsfamilie und die introspektive Prüfung eigener Überzeugungen.

Die Rechtslage

Gerade deshalb ist die österreichische Rechtslage interessant, weil der Gesetzgeber das im Grunde längst berücksichtigt. In Österreich gelten Kinder mit 14 Jahren als religionsmündig. Bis dahin entscheiden die Eltern über die religiöse Zugehörigkeit, aber im Sinn einer Vereinsmitgliedschaft, die keine aktive Entscheidung über den Eintritt voraussetzt. Zwischen zwölf und vierzehn darf ein Religionswechsel zumindest nicht mehr gegen den Willen des Kindes erfolgen, und mit 14 erhält ein Jugendlicher das Recht, selbst über sein religiöses Bekenntnis zu entscheiden. Der Staat stellt damit ausdrücklich fest, dass Kinder vor diesem Alter gerade noch keine voll autonomen religiösen Subjekte sind. Das poltische Wahlrecht setzt bekanntermaßen erst mit 16 ein. Und trotzdem spricht dieselbe Rechtsordnung bereits bei Volksschulkindern von einem „Religionsbekenntnis“. Schulen erfassen diese Zugehörigkeit, organisieren danach den Religionsunterricht und produzieren entsprechende Statistiken. 

Das religiöse Urprivileg

Keine andere Weltanschauung genießt ein vergleichbares Privileg. Keine politische, philosophische oder weltanschauliche Überzeugung wird staatlich derart selbstverständlich auf Kinder übertragen und institutionell verwaltet. Wer in eine muslimische oder christliche Familie hineingeboren wird, gilt vor der Republik von Geburt an als Angehöriger der entsprechenden Religionsgesellschaft. Eine liberale Demokratie müsste sauber unterscheiden zwischen kultureller Herkunft und eigenständigem Bekenntnis. Ein Kind kann in eine religiöse Familie hineingeboren werden, aber nicht in ein eigenes Bekenntnis. Kinder sollten daher bis zur Religionsmündigkeit grundsätzlich als konfessionsfrei gelten.

Das bedeutet nicht, dass Eltern ihre Kinder nicht religiös erziehen dürften. Religionsfreiheit umfasst selbstverständlich auch das Recht, den eigenen Glauben innerhalb der Familie zu leben und weiterzugeben. Eltern dürfen mit ihren Kindern beten, Gottesdienste besuchen oder religiöse Traditionen pflegen, solange sie nicht weltlichen Gesetzen zuwider laufen. Aber das alles liegt in der Sphäre des privaten Familienlebens und daraus folgt beileibe nicht, dass der Staat Kindern bereits ein eigenes religiöses Bekenntnis zuschreiben muss, das ihn eigentlich sowieso nicht zu interessieren hat. 
Diese naheliegende Konsequenz wäre daher keine Einschränkung religiöser Freiheit, sondern im Gegenteil deren konsequentere Anwendung. Religionsfreiheit beginnt dort, wo religiöse Zugehörigkeit eine eigene Entscheidung wird.

Es ist keine Aufgabe des liberalen Staates, Kinder religiös zu verwalten.

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